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Flurbereinigungsverfahren Halsbek

25. 01. 2019

Amt für regionale Landesentwicklung (Arl) Weser-Ems 

Dezernat 4.1 -Flurbereinigung/Landmanagement
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
 


Flurbereinigungsverfahren Halsbek                                                            Oldenburg,den 15.01.2019
Landkreis Ammerland, Landkreis Friesland

Az.:   4.1.1-611-2319/0.9
 


Ausführungsanordnung
 


Für das Flurbereinigungsverfahren Halsbek wird hiermit gemäß  § 61 des  Flurbereinigungsgeset­zes 
(FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBI. 1, S. 546), zuletzt geändert  durch  das  Gesetz  vom  19.12.2008 
(BGBI. 1 S. 2794) die


Ausführung des Flurbereinigungsplanes
in der durch die Nachträge 1, 2 und 3 geänderten Fassung mit Wirkung zum 11.02.2019 angeordnet.

 

Ab diesem Tag tritt der im Flurbereinigungsplan in der durch die Nachträge geänderten Fassung
vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
 

Somit sind ab diesem Tag die Teilnehmer nicht mehr Eigentümer der alten
Flurstücke, sondern Eigentümer der Flurstücke, die ihnen durch den Flurbereinigungsplan bzw. dessen 
Nachträge zugeteilt wurden.

 

Außerdem werden gleichzeitig die durch den Flurbereinigungsplan bzw. dessen Nachträge unan­echtbar festgesetzten und bisher nicht gezahlten bzw. erstatteten Geldausgleiche fällig und 
demnächst angefordert bzw. ausgezahlt, sofern noch nicht erfolgt.
 

Der tatsächliche Übergang von den alten auf die neuen Grundstücke ist bereits entsprechend den 
Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 20.09.2011 erfolgt.
 

Anträge auf Nießbrauchsregelung, auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen oder 
auf Auflösung des Pachtverhältnisses sind gemäß § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach 
Bekanntgabe dieser Ausführungsanordnung beim Arl  Weser-Ems zu stellen.


Begründung:
Die Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG sind gegeben. Der 
Flurbereinigungsplan in der durch die Nachträge geänderten Fassung ist den Beteiligten des 
Verfahrens gegenüber unanfechtbar geworden.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBI. 1, S. 686), in der zur 
Zeit gültigen Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanord­nung mit der 
Folge angeordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
 

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Den Beteiligten entstehen aus einer Verzögerung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes 
erhebliche Nachteile, da die Teilnehmer erst nach Eintritt des neuen Rechtszustandes im Grund­ buch 
und Kataster als Eigentümer ihrer neuen Grundstücke eingetragen werden und damit tat­ sächlich über 
die neuen Grundstücke verfügen können. Dies ist unter anderem für Verkauf, Be­lastung, Erbschaft 
und insbesondere auch für die gemeindliche Entwicklung der Stadt Wes­terstede erforderlich. Die 
Teilnehmer haben also ein berechtigtes Interesse, baldmöglichst Eigen­tümer der ihnen zugeteilten 
Flurstücke zu werden.

 

Mit der Ausführungsanordnung wird darüber hinaus der vorläufige Charakter der bisherigen  Besitzverhältnisse beendet und die Übereinstimmung zwischen Besitzstand und Eigentum herge­ stellt. 
Die sofortige Vollziehung schafft somit klare Rechtsverhältnisse zu einem frühest mögli­chen 
Zeitpunkt.
 

Die sofortige Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Beteiligten und im erhebli­chen öffentlichen Interesse.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für 
regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie beim 
Dienstgebäude Oldenburg des ArL Weser-Ems, Markt 15/16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur 
Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
 

Hinweis:
Gemäߧ 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im 
Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen" 
eingestellt.
 


Im Auftrage
 

(Scheufen)
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit im Verbund veröffentlicht.
 

Gemeinde Bad Zwischenahn   Gemeinde Bockhorn            Gemeinde Wiefelstede
Der Bürgermeister                    Der Bürgermeister               Der Bürgermeister

Dr. Schilling                               Meinen                                Pieper



Gemeinde Apen                       Gemeinde Edewecht           Gemeinde Zetel

Der Bürgermeister                    Die Bürgermeisterin            Der Bürgermeister

Huber                                       P. Lausch                             Lauxtemann



Stadt Westerstede

Der Bürgermeister

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