Ergänzendes Verfahren zur 2. Planänderung nach § 17d Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für den Neubau der Küstenautobahn A 20 von Westerstede bis Drochtersen, Bauabschnitt 1 von der A 28 bei Westersted

20. 05. 2020

Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Bad Zwischenahn, Rastede, Wiefelstede und der Stadt Westerstede

 

Ergänzendes Verfahren zur 2. Planänderung nach § 17d Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

für den Neubau der Küstenautobahn A 20 von Westerstede bis Drochtersen,

Bauabschnitt 1 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg

 

 

I.

 

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstraße 27, 26122 Oldenburg (Vorhabenträgerin), hat für das o.g. Vorhaben, den Neubau der Küstenautobahn A 20 von Westerstede bis Drochtersen – Abschnitt 1 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg (Az. P231-31027-A20/1.BA), die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

 

Die Planung umfasst den Neubau der Küstenautobahn A 20 im 1. Abschnitt zwischen der vorhandenen Autobahn A 28 bei Westerstede und der vorhandenen Autobahn A 29. Der Planungsabschnitt beginnt mit dem geplanten Autobahndreieck (AD) A 20/A 28 und verläuft dann in einer gestreckten Linienführung in nordöstlicher Richtung. Nördlich der gekreuzten Landesstraße L 824 geht die Trassierung in einen Kurvenverlauf über, um in südöstlicher Richtung abzuschwenken. Das Ende der Baustrecke liegt unmittelbar östlich des geplanten Autobahnkreuzes (AK) A 20/A 29. Die Länge des Abschnitts 1 beträgt 13,00 km.

 

Beginn der Baustrecke

Bau-km 100+000

Ende der Baustrecke

Bau-km 113+000

 

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, welche im ursprünglichen Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 UVPG n.F. nach der Fassung des UVPG zu Ende geführt wurde, die vor dem 16.05.2017 galt.

 

Die ursprünglichen Planunterlagen haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 11.06.2015 bis zum 10.07.2015 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Die im Rahmen einer 1. Planänderung geänderten Planunterlagen haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 07.11.2016 bis 06.12.2016 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Letztere beinhalteten u.a. den „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ als zusätzliche Planunterlage, mit der die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Wasserkörper sowie die Vereinbarkeit mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot gemäß §§ 27 und 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersucht wurden. Ein Erörterungstermin hat am 21., 22. und 23.02.2017 stattgefunden.

 

Der Planfeststellungsbeschluss erging am 16.04.2018.

 

Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden bis zum 18.06.2018 fünf Klagen zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erhoben.

 

Mit einem Urteil vom 11.07.2019 hat das BVerwG in einem parallel gelagerten Verfahren, dem Verfahren mit Az. 9 A 13.18, den dort streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss für den siebten Planungsabschnitt der Bundesautobahn A 39 bei Wolfsburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Es wird beanstandet, dass wasserrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit den 2016 erheblich verschärften Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe nicht im Planfeststellungsbeschluss bewältigt, sondern in die Ausführungsplanung verlagert wurden. Namentlich betreffe dies den Einbau zusätzlicher Retentionsbodenfilter in die bzw. statt der vorgesehenen Regenrückhaltebecken.

 

Vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse hat die Vorhabenträgerin nunmehr die Änderung des festgestellten Planes beantragt. Die Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss wurden ausgesetzt bzw. ruhend gestellt.

 

Gegenüber der bisherigen Planung wird die Straßenentwässerung aktuellen Planungsstandards angepasst. Hierzu werden die ursprünglich geplanten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern umgeplant.

 

Als weitere Änderung wird die LBP-Teilmaßnahme „Entsiegelung“ der Komplexmaßnahme „Naturnahe Entwicklung des ehemaligen Standortübungsplatzes Friedrichsfeld“ von der zeitlichen Umsetzung der Gesamtmaßnahme entkoppelt, um ressourcenschonende Optimierungen zu ermöglichen.

 

Darüber hinaus wird die im Zuge der planfestgestellten Sandentnahme Bekhausermoor zu verlegende Bekhauser Bäke nicht mehr vollständig auf dem Gelände der Sandentnahme hergestellt, sondern der Verlauf des südwestlichen Teilabschnitts um etwa 120 Meter nach Süden verschoben, um das potentielle Risiko eines abbaubedingten Trockenfallens zu vermeiden. Das Teilstück verbindet die alte Bekhauser Bäke mit dem Verlauf, der südöstlich um die Sandentnahme führt, und wird als naturnahes Gewässer hergestellt.

 

Die bislang lediglich aus verkehrlichen Gründen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 28 im Bereich des Autobahndreiecks A 20/A 28 bleibt der Sache nach in ihrer bisherigen Form erhalten (Beschränkung auf zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h), soll im Zuge des ergänzenden Verfahrens vorsorglich aber auch habitatschutzrechtlich zum Schutz des FFH-Gebietes Garnholt verankert werden. Hierzu wird das entsprechende Maßnahmenblatt in den landschaftspflegerischen Maßnahmen ergänzt.

 

Die vorgesehenen Planänderungen wirken sich – mit Ausnahme der veränderten Gewässerverlegung ohne veränderte Flächeninanspruchnahmen – in den Gemarkungen der Gemeinden Bad Zwischenahn, Wiefelstede, Rastede, Bockhorn, Stadt Varel sowie Stadt Westerstede aus.

 

Im Zuge des ergänzenden Verfahrens zur 2. Planänderung wurden die fachwissenschaftlichen Grundlagen der um den Einbau von Retentionsbodenfiltern zu ergänzenden Straßenentwässerungsplanung, insbesondere der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, im erforderlichen Umfang überarbeitet. Das dem Fachbeitrag zugrunde liegende Tausalzgutachten wurde aktualisiert und ein Gutachten zur immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen als neue Anlage hinzugefügt. Zudem wurden vorsorglich ergänzende Ermittlungen zum Ist-Zustand der Fischfauna und der Gewässerstruktur der betroffenen Wasserkörper durchgeführt und eine hydrogeologische Bewertung zur Verlegung der Bekhauser Bäke erstellt.

 

Für das Änderungsvorhaben besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls (Einzelfalluntersuchung) durchgeführt, um zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies wurde verneint. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Ihre Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann im niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de und dort in den negativen Vorprüfungen zur Kategorie Verkehrsvorhaben eingesehen werden.

 

Die geänderten Planunterlagen enthalten damit die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen des geänderten Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen:

 

Nr.       Bezeichnung der Unterlage

1.7       Erläuterungsbericht zur 2. Planänderung

2          Übersichtskarten

3          Übersichtslagepläne

5          Lagepläne durchgehende Strecke

5.2       Lageplan zur Seitenentnahme (Abbauplan)

6          Höhenpläne durchgehende Strecke

6.1       Höhenpläne Knotenpunkte

8          Entwässerungsmaßnahmen

8.1       Übersichtslageplan der Entwässerungsmaßnahmen

8.4       Zusammenstellung der Einleitung in Gewässer

8.5       Details Retentionsbodenfilterbecken

9          Landschaftspflegerische Maßnahmen

9.2       Maßnahmenübersichtspläne

9.3       Maßnahmenpläne

9.4       Maßnahmenblätter

9.5       Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation

11        Regelungsverzeichnis

Teil B – Einzelverzeichnis

 

 

18        Wassertechnische Unterlagen

18.1     Straßenentwässerung

18.1.1 Erläuterungsbericht

18.1.2 Berechnungsunterlagen.

18.1.2.1           Bewertungsverfahren nach Merkblatt ATV DVWK-M 153

18.1.2.4           Wassertechnische Berechnungen

18.1.2.5           Bemessung Kanalsystem

18.2     Wassertechnischer Fachbeitrag

18.2.1 Erläuterungsbericht

18.2.2 Berechnungsunterlagen

18.2.4 Übersichtslageplan Gebietsentwässerung

19        Umweltfachliche Untersuchungen

19.4     FFH-Verträglichkeitsprüfung

19.8     Umweltfachlicher Fachbeitrag zur Seitenentnahme Bekhauser Moor

19.8.1 Erläuterungsbericht mit UVS und LBP

19.8.2 Bestands- und Konfliktpläne

22        Sonstige Gutachten

22.5     Unterlagen zur FFH-VP Garnholt

22.7     Fachbeitrag WRRL

Anlage 1: Immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen einschl. Anlagen

Anlage 2: Gutachten zur Chloridbelastung einschl. Anhänge

Anlage 3: Ergänzung Fischbestandserfassungen

Anlage 4: Gewässerstrukturgütekartierung

Anlage 5: Hydrogeologische Bewertung zur Verlegung der Bekhauser Bäke

22.9     Prüfung UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben

 

II.

 

1.  Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 25.05.2020 bis einschließlich zum 24.06.2020 während der folgenden Dienststunden bei

- der Stadt Westerstede, Am Markt 2, 26655 Westerstede, Bauamt (Telefon 04488/55422),  montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr, 
- der Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 9, 26160 Bad Zwischenahn, Planungs- und
  Umweltamt (Telefon 04403/604610), montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr (donnerstags auch bis 17:30 Uhr) sowie freitags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr,
- der Nebenstelle der Gemeinde Rastede, FB Organisation, Baumgartenstr. 10, 26180 Rastede, (Telefon 04402/920-109), montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr (donnerstags auch bis 18 Uhr) sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr,
- der Gemeinde Wiefelstede, Kirchstraße 10, 26215 Wiefelstede, Eingang Bauverwaltung (Telefon 04402/965-0), montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14 Uhr bis
16 Uhr (donnerstags auch bis 17:30 Uhr) sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus.
Daneben ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen bei der Stadt bzw. den Gemeinden auch außerhalb der vorgenannten Zeiten nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich.

 

Darüber hinaus können die geänderten Planunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch im niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de und dort im Verfahrenstyp „Zulassungsverfahren“ zur Kategorie „Verkehrsvorhaben“ eingesehen werden. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

 

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird um eine telefonische Terminvereinbarung  unter den oben genannten Telefonnummern gebeten. Es wird angeregt, vorrangig von der Möglichkeit einer elektronischen Einsichtnahme Gebrauch zu machen.

 

Jede Person, deren Belange durch den geänderten Plan oder die neu in das Verfahren eingeführten Unterlagen berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, ohne geltend machen zu müssen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (anerkannte Vereinigungen), erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem geänderten Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 08.07.2020, schriftlich oder zur Niederschrift bei den Auslegungsgemeinden Bad Zwischenahn, Rastede, Wiefelstede  bzw. der Stadt Westerstede oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, abzugeben. Auch für die Niederschrift wird um eine telefonische Terminvereinbarung bei den genannten Auslegungsgemeinden und der Stadt unter den oben genannten Telefonnummern bzw. der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Planfeststellungsbehörde, unter der Telefonnummer 0511/3034-0, gebeten.

 

Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Vor dem 25.05.2020 zu den geänderten Teilen der Planung oder den neu in das Verfahren eingeführten Unterlagen eingehende Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) werden als unzulässig zurückgewiesen. Äußerungen, die im bisherigen Anhörungsverfahren zu den ursprünglichen Planunterlagen von 2015 und 2016 vorgetragen wurden, sind weiterhin Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

 

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner/innen anzugeben. Es darf nur eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftenlisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gem. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

 

2.  Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 17d FStrG in Verbindung mit § 76 VwVfG).

 

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

3.  Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Abgabe von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

 

4.  Über die Zulässigkeit des Verfahrens sowie die abgegebenen Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, entschieden. Die individuelle Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Beteiligten kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

 

5.  Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens entsprechend.

 

 

 

III.

 

Die bereits in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 9a FStrG sowie die Anbaubeschränkung nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG gelten fort. Der Vorhabenträgerin steht weiterhin nach § 9a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.

 

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf den Internetseiten der genannten Auslegungsgemeinden bzw. der Stadt Westerstede eingesehen werden.

 


Stadt Westerstede, Bürgermeister Rösner

Gemeinde Bad Zwischenahn, Bürgermeister Dr. Schilling

Gemeinde Rastede, Bürgermeister Krause

Gemeinde Wiefelstede, Bürgermeister Pieper