Neubau der Bundesautobahn A 20, BA 2 von der A29 (Jaderberg) bis zur B437 (Schwei)

11. 11. 2021

Bekanntmachung

 

Neubau der Bundesautobahn A 20, BA 2
von der A29 (Jaderberg) bis zur B437 (Schwei)

Dulden von Tier-, Biotop- und Pflanzenerfassungen auf Grundstücken zur
Vorbereitung der Planung gem. § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

 

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Oldenburg, beabsichtigt den Bau der Bundesautobahn A 20 (Küstenautobahn) zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit durchzuführen.

Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, auf verschiedenen Grundstücken im Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 01.03.2023 unterschiedliche Untersuchungen zur Erfassung von Tieren, Pflanzen und Biotopen durchzuführen. Hierzu ist das Betreten von Grundstücken unumgänglich.

 

Es handelt sich insbesondere um folgende Tätigkeiten:

 

  • Aufnahme des Arteninventars und der Biotoptypen im gesamten Plangebiet
  • Zugang zu Gewässern bzw. potentiellen Gewässern
  • Zugang zu Gehölzen, Wäldern, Forst-/ Jagdeinrichtungen u.ä.
  • Ggf. Einsatz von Hubsteigern, Booten, Drohnen, etc.
  • Ggf. Einrichtung von Probeflächen und Probennahmen
  • Ggf. Anbringung von Fangzäunen oder sonstigen Fangeinrichtungen
  • Ggf. Aufstellen von mobilen Fernsichtgeräten, Horchboxen, Kameras etc.

 

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, sie zu dulden (§ 16 a (FStrG)).

Die mit den Vorarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen beschränken sich im Wesentlichen auf das Betreten begrenzter Teile der Grundstücke. Sollten im Rahmen der Kartierungsmaßnahmen ggf. weitergehende Maßnahmen (siehe oben) erforderlich werden, beeinträchtigen diese Maßnahmen die Grundstücke allenfalls nur sehr geringfügig; sie sind in der Regel punktuell, reparabel und von vorübergehender Natur. Die Vorarbeiten werden von beauftragten Fachfirmen durchgeführt, die die einschlägigen Regeln der Technik kennen und beachten. Sämtliche Folgen der Vorarbeiten werden später wieder beseitigt, so dass keine bleibende Beeinträchtigung des Grundstücks eintreten wird. Sollten dennoch unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, besteht ein Entschädigungsanspruch gegen Die Autobahn GmbH des Bundes (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.12.1997, 4 M 95.97, UA S. 13; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2008, 22 AS 08.40030, juris Rn. 20).

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Mit der Duldung dieser Vorarbeiten wird auch nicht auf die Wahrnehmung der persönlichen Interessen in einem späteren Planfeststellungsverfahren verzichtet.

 

Grundstücke in folgenden Fluren der Gemeinde Wiefelstede sind betroffen:

 

Landkreis

Gemeinde

Gemarkung

Flur-Nummer

Ammerland

Wiefelstede

Wiefelstede

1

 

Ein Übersichtsplan und die detaillierte Auflistung der Flurstücke im betroffenen Bereich sind unter  https://t1p.de/wgjf  abrufbar.

Die Flurstücksliste und der Übersichtsplan können zusätzlich in der Zeit vom 11.11.2021 bis zum 13.12.2021 bei der Gemeinde Wiefelstede, Kirchstraße 10, Zimmer 24, 26215 Wiefelstede, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

 

Die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung wird angeordnet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 1626) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694).

Das Vorhaben des Baus der A 20 ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrGAbG festgestellten Bedarfs.

Die Dringlichkeit ergibt sich ferner aus der Wertung des Bundesfernstraßengesetzes. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung im Bundesfernstraßengesetz zum Ausdruck gebracht, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Planung und Errichtung von Bundesfernstraßen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1993, 7 ER 308.93, UA S. 9). Bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten hat weiterhin der in § 17e Abs. 2 FStrG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss Beachtung zu finden (BVerwG, Beschl. v. 30.03.2007, 9 VR 7.07, juris Rn. 7; Beschl. v. 17.09.2002, 9 VR 17.02, juris Rn. 8). Das heißt, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ist dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet, die Vorarbeiten sind entsprechend ohne Aufschub zu dulden.

 

Bei Rückfragen von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten ist es möglich, sich direkt mit der

Autobahn GmbH des Bundes

Außenstelle Oldenburg
Moslestraße 7
26122 Oldenburg
email:

in Verbindung zu setzen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40 in 21335 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest, Gradestraße Straße 18 in 30163 Hannover zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, sowie der angefochtene Bescheid beigefügt werden.

 

Im Auftrage

Frank Zielesny (Geschäftsbereichsleitung A20)